StPO § 397
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(1) Der Nebenkläger ist nach erfolgtem Anschluß, auch wenn er als Zeuge
vernommen werden soll, zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt. Im
Übrigen gelten die §§ 378 und 385 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Befugnis zur
Ablehnung eines Richters (§§ 24, 31) oder Sachverständigen (§ 74), das
Fragerecht (§ 240 Abs. 2), das Recht zur Beanstandung von Anordnungen des
Vorsitzenden (§ 238 Abs. 2) und von Fragen (§ 242), das Beweisantragsrecht (§
244 Abs. 3 bis 6) sowie das Recht zur Abgabe von Erklärungen (§§ 257, 258) steht
auch dem Nebenkläger zu.
(2) Wird die Verfolgung nach § 154a beschränkt, so berührt dies nicht das Recht,
sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen. Wird der
Nebenkläger zum Verfahren zugelassen, so entfällt eine Beschränkung nach § 154a
Abs. 1 oder 2, soweit sie die Nebenklage betrifft.