StPO § 397a
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(1) Auf Antrag des Nebenklägers ist diesem ein Rechtsanwalt als Beistand zu
bestellen, wenn die Berechtigung zum Anschluß als Nebenkläger auf § 395 Abs. 1
Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 oder Abs. 2 Nr. 1 beruht oder er durch eine
rechtswidrige Tat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches verletzt ist
und die zum Anschluß berechtigende Tat ein Verbrechen ist. Hat der Nebenkläger
bei Antragstellung das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet oder kann er
seine Interessen ersichtlich nicht selbst ausreichend wahrnehmen, so ist ihm ein
Rechtsanwalt als Beistand auch dann zu bestellen, wenn die Tat im Sinne des
Satzes 1 ein Vergehen ist oder er durch eine rechtswidrige Tat nach § 225 des
Strafgesetzbuches verletzt ist. Der Antrag kann schon vor der Erklärung des
Anschlusses gestellt werden. Für die Bestellung des Rechtsanwalts gilt § 142
Abs. 1 entsprechend.
(2) Liegen die Voraussetzungen für eine Bestellung nach Absatz 1 nicht vor, so
ist dem Nebenkläger für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auf Antrag
Prozeßkostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig
ist, der Verletzte seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann
oder ihm dies nicht zuzumuten ist. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. §
114 zweiter Halbsatz und § 121 Abs. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung sind nicht
anzuwenden.
(3) Über die Bestellung des Rechtsanwalts und die Bewilligung der
Prozeßkostenhilfe entscheidet das mit der Sache befaßte Gericht. In den Fällen
des Absatzes 2 ist die Entscheidung unanfechtbar.
