Opferanspruchssicherungsgesetz (OASG)
vom 8.5.1998 (BGBl I S. 905)
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§ 1 - Gesetzliches Forderungspfandrecht
(1) Es besteht ein Pfandrecht an einer Forderung, die ein Täter oder Teilnehmer
einer rechtswidrigen Tat im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 5 des Strafgesetzbuchs
(Gläubiger) im Hinblick auf eine öffentliche Darstellung der Tat gegen einen
Dritten (Schuldner) erwirbt. Ein Pfandrecht besteht auch, wenn die öffentliche
Darstellung die Person des Täters oder Teilnehmers, insbesondere seine
Lebensgeschichte, seine persönlichen Verhältnisse oder sein sonstiges Verhalten,
zum Gegenstand hat und wenn die rechtswidrige Tat für die öffentliche
Darstellung bestimmend ist; dies gilt nicht, wenn zwischen der Tat und der
öffentlichen Darstellung mehr als fünf Jahre verstrichen sind. Die Frist
beginnt, sobald die Tat beendet ist. §§ 187, 188 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
finden Anwendung.
(2) Eine Forderung nach Absatz 1 kann vor ihrem Entstehen nicht abgetreten
werden.
(3) Pfandgläubiger ist, wer als Verletzter im Sinne des § 172 Abs. 1 der
Strafprozeßordnung anzusehen ist und infolge der rechtswidrigen Tat einen
Schadensersatzanspruch gegen den Täter oder Teilnehmer hat; das Pfandrecht
sichert diese Forderung.
§ 2 - Mehrere Geschädigte
Pfandrechte, die auf derselben öffentlichen Darstellung beruhen, haben den
gleichen Rang. § 432 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist anzuwenden.
§ 3 - Anteilsmäßige Befriedigung
Übersteigen die Ansprüche auf Schadensersatz mehrerer Pfandgläubiger die Höhe
der Forderung, erhalten sie Befriedigung nur anteilig im Verhältnis ihrer
Ansprüche untereinander zur Höhe der Forderung.
§ 4 - Auskunftspflicht
Liegen Tatsachen vor, die die Annahme begründen, daß ein gesetzliches Pfandrecht
nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder 2 entstanden ist und der Verletzte Pfandgläubiger
geworden ist, so kann dieser von dem Täter, dem Teilnehmer, einem an der
Veröffentlichung beteiligten Dritten und einem sonstigen Begünstigten Auskunft
über das Bestehen und den Umfang einer Forderung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder 2
und § 7 verlangen. Gesetzliche Auskunfts- oder Aussageverweigerungsrechte sowie
Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt.
§ 5 - Hinterlegung
Ist ungewiß, ob und inwieweit einer Person ein Pfandrecht nach § 1 Abs. 1 Satz 1
oder 2 zusteht, ist der Schuldner zur Hinterlegung an der Hinterlegungsstelle
seines allgemeinen Gerichtsstands berechtigt. Die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs über die Hinterlegung sind anzuwenden.
§ 6 - Ergänzende Bestimmungen
Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs über das Pfandrecht an Forderungen entsprechend.
§ 7 - Umgehungsverbot
Das Pfandrecht besteht auch an der Forderung, die jemand ohne selbst Täter oder
Teilnehmer einer rechtswidrigen Tat zu sein, als Gegenleistung für eine
öffentliche Darstellung im Sinne des § 1 erlangt (Begünstigter), sofern sich aus
der Darstellung ergibt, daß ein Tatbeteiligter an deren Zustandekommen
mitgewirkt hat und nach den Umständen davon auszugehen ist, daß dieser aus der
Veröffentlichung einen geldwerten Vorteil erlangt.
§ 8 - Übergangsvorschrift und Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Forderungen, die vor seinem
Inkrafttreten entstanden sind.
(2) Das Gesetz tritt zwei Monate nach seiner Verkündung in Kraft.