(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die
durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f
des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch
für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der
Strafanzeige erleidet.
(4) Ausländer haben einen Anspruch auf Versorgung,1. wenn sie Staatsangehörige
eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften sind oder2. soweit
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften, die eine Gleichbehandlung
mit Deutschen erforderlich machen, auf sie anwendbar sind oder3. wenn die
Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
(5) Sonstige Ausländer, die sich rechtmäßig nicht nur für einen vorübergehenden
Aufenthalt von längstens sechs Monaten im Bundesgebiet aufhalten, erhalten
Versorgung nach folgenden Maßgaben:
1. Leistungen wie Deutsche erhalten Ausländer, die sich seit mindestens drei
Jahren ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten;2. ausschließlich
einkommensunabhängige Leistungen erhalten Ausländer, die sich ununterbrochen
rechtmäßig noch nicht drei Jahre im Bundesgebiet aufhalten.
Ein rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne dieses Gesetzes ist auch gegeben, wenn die
Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen oder auf Grund
erheblicher öffentlicher Interessen ausgesetzt ist. Die in Anlage I Kapitel VIII
Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 18 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
(BGBl. 1990 II S. 885, 1069) genannten Maßgaben gelten entsprechend für
Ausländer, die eine Schädigung im Beitrittsgebiet erleiden, es sei denn, sie
haben ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ständigen Aufenthalt in
dem Gebiet, in dem dieses Gesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat.
(6) Versorgung wie die in Absatz 5 Nr. 2 genannten Ausländer erhalten auch
ausländische Geschädigte, die sich rechtmäßig für einen vorübergehenden
Aufenthalt von längstens sechs Monaten im Bundesgebiet aufhalten,
1. wenn sie mit einem Deutschen oder einem Ausländer, der zu den in Absatz 4
oder 5 bezeichneten Personen gehört, verheiratet oder in gerader Linie verwandt
sind oder2. wenn sie Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen
Übereinkommens vom 24. November 1983 über die Entschädigung für Opfer von
Gewalttaten sind, soweit dieser keine Vorbehalte zum Übereinkommen erklärt
hat.(7) Wenn ein Ausländer, der nach Absatz 5 oder 6 anspruchsberechtigt ist,1.
ausgewiesen oder abgeschoben wird oder
2. das Bundesgebiet verlassen hat und
seine Aufenthaltstitel erloschen ist oder3. ausgereist und nicht innerhalb von
sechs Monaten erlaubt wieder eingereist ist,
erhält er für jedes begonnene Jahr seines ununterbrochen rechtmäßigen
Aufenthalts im Bundesgebiet eine Abfindung in Höhe des Dreifachen, insgesamt
jedoch mindestens in Höhe des Zehnfachen, höchstens in Höhe des Dreißigfachen
der monatlichen Grundrente. Dies gilt nicht, wenn er aus einem der in den §§ 53,
54 oder 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes genannten Gründe
ausgewiesen wird. Mit dem Entstehen des Anspruchs auf die Abfindung nach Satz 1
oder mit der Ausweisung nach Satz 2 erlöschen sämtliche sich aus den Absätzen 5
und 6 ergebenden weiteren Ansprüche; entsprechendes gilt für Ausländer, bei
denen die Schädigung nicht zu einer rentenberechtigenden Minderung der
Erwerbsfähigkeit geführt hat. Die Sätze 1 und 3 gelten auch für heimatlose
Ausländer sowie für sonstige Ausländer, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung
nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(BGBl. 1953 II S. 559) oder nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über
die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBl. 1976 II S. 473) genießen, wenn die
Tat nach dem 27. Juli 1993 begangen worden ist. Die Sätze 1 bis 4 gelten
entsprechend auch für Hinterbliebene, die sich nicht im Geltungsbereich dieses
Gesetzes aufhalten.
(8) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in
entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die in
den Absätzen 5 bis 7 genannten Maßgaben sowie § 10 Satz 3 sind anzuwenden.
Soweit dies günstiger ist, ist bei der Bemessung der Abfindung nach Absatz 7 auf
den Aufenthalt der Hinterbliebenen abzustellen.
(9) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein
Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 8 Verbindung mit § 10
Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine
Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen
Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes
erleidet.
(10) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die
Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von
Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.
(11) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Schäden aus einem tätlichen Angriff,
die von dem Angreifer durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines
Anhängers verursacht worden sind.
(12) § 64e des Bundesversorgungsgesetzes findet keine Anwendung. § 1 Abs. 3, die
§§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe
anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit
und Sozialordnung die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen
obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind
die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem
Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.
(13) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an
die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten
Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des
Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten
Ausgaben der Krankenkassen je Rentner die bundesweiten Ausgaben je Mitglied
treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die
Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und
daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt
und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.
(14) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung,
heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei
der Heilbehandlung notwendig sind.
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