OEG § 10 Übergangsvorschriften
--------------------------------------------------------------------------------
Dieses Gesetz gilt für Ansprüche aus Taten, die nach seinem Inkrafttreten
begangen worden sind. Darüber hinaus gelten die §§ 1 bis 7 für Ansprüche aus
Taten, die in der Zeit vom 23. Mai 1949 bis 15. Mai 1976 begangen worden sind,
nach Maßgabe der §§ 10a und 10c. In den Fällen des § 1 Abs. 5 und 6 findet
dieses Gesetz nur Anwendung auf Taten, die nach dem 30. Juni 1990 begangen
worden sind; für Taten, die vor dem 1. Juli 1990 begangen worden sind, findet §
10a unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 7 entsprechende Anwendung.