OEG § 10d Übergangsvorschrift
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(1) Am 1. Januar 1998 noch nicht gezahlte Erstattungen von Aufwendungen für
Leistungen, die vor dem 1. Januar 1998 erbracht worden sind, werden nach den bis
dahin geltenden Erstattungsregelungen abgerechnet.
(2) Für das Jahr 1998 wird der Pauschalbetrag wie folgt ermittelt: Aus der Summe
der Erstattungen des Landes an die Krankenkassen nach diesem Gesetz in den
Jahren 1995 bis 1997, abzüglich der Erstattungen für Leistungen bei
Pflegebedürftigkeit nach § 11 Abs. 4 und § 12 Abs. 5 des
Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. März 1995 geltenden Fassung und
abzüglich der Erstattungen nach § 19 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes in der
bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung, wird der Jahresdurchschnitt
ermittelt.