OEG Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII
Sachgebiet K Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1069) - Maßgaben für das
beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
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Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit
folgenden Maßgaben in Kraft:
1. Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982
(BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990
(BGBl. I S. 1211), mit folgenden Maßgaben: a) Die in den §§ 14, 15, 26c Abs. 6,
§ 31 Abs. 1 und 5, § 32 Abs. 2, § 33a Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und 3, §§
40, 40b Abs. 3, § 41 Abs. 2, §§ 46, 47 Abs. 1, § 51 Abs. 1 bis 3 und § 53 in der
jeweils geltenden Fassung genannten Deutsche Mark-Beträge sind mit dem
Vomhundertsatz zu multiplizieren, der sich aus dem jeweiligen Verhältnis der
verfügbaren Standardrente (§ 68 Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) in
dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet zur verfügbaren Standardrente in
dem Gebiet, in dem das Bundesversorgungsgesetz schon vor dem Beitritt gegolten
hat, ergibt. Dieser Vomhundertsatz gilt auch für den Bemessungsbetrag nach § 33
Abs. 1 Buchstabe a und die nach § 30 Abs. 5 letzter Satz bekanntgemachten
Vergleichseinkommen sowie die in § 64e Abs. 7 genannten Rentenleistungen. Der in
§ 15 Satz 2 genannte Multiplikator ist ebenfalls mit dem in Satz 1 genannten
Vomhundertsatz zu multiplizieren. Die sich ergebenden Beträge sind auf volle
Deutsche Mark abzurunden, und zwar bis 0,49 Deutsche Mark nach unten und von
0,50 Deutsche Mark an nach oben. Abweichend hiervon ist der Multiplikator in §
15 Satz 2 auf drei Dezimalstellen nach dem Komma zu runden. Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung gibt den maßgebenden Vomhundertsatz und den
Veränderungstermin jeweils im Bundesanzeiger bekannt. b) § 16c ist mit folgenden
Maßgaben anzuwenden: aa) Das Versorgungskrankengeld erhöht sich nach Absatz 1
Satz 1 erster Halbsatz bis zum 31. Dezember 1991 nach dem Ende des
Bemessungszeitraums jeweils in den Zeitabständen und um den Vomhundertsatz wie
die Renten in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet. bb) In Absatz 2
tritt an die Stelle des Wortes "jährlich" das Wort "jeweils". c) § 19 Abs. 2, §§
22, 26 Abs. 3 Nr. 2 sind mit folgender Maßgabe anzuwenden: An die Stelle der
dort genannten rentenrechtlichen Bestimmungen treten die entsprechenden
Bestimmungen, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet gelten. d)
§ 25c ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden: aa) Geldleistungen sind nach Absatz
1 mindestens in der sich nach dem Bundessozialhilfegesetz ergebenden Höhe zu
gewähren. bb) Einkommen und Vermögen sind nach Absatz 2 höchstens in der sich
nach dem Bundessozialhilfegesetz ergebenden Höhe einzusetzen. e) § 26a Abs. 6
erster Halbsatz ist entsprechend der für § 16c Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz
bestimmten Maßgabe anzuwenden. f) § 56 findet von dem Zeitpunkt an Anwendung, zu
dem das nach Buchstabe a Satz 1 maßgebende Verhältnis den Wert 100 vom Hundert
erreicht. g) Auch andere als die in § 65 genannten Ansprüche, die auf der
gleichen Ursache beruhen, führen zu einem Ruhen des Anspruchs auf
Versorgungsbezüge. Dies gilt bei der Kriegsbeschädigtenrente, dem Pflegegeld,
dem Blindengeld und dem Sonderpflegegeld sowie bei der von einer
Kriegsbeschädigtenrente abgeleiteten Hinterbliebenenrente nach dem
Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 495) für den
Betrag, der vom Träger der Rentenversicherung allein auf Grund der
Kriegsbeschädigung gezahlt wird. h) § 85 gilt nicht für eine den ursächlichen
Zusammenhang verneinende Entscheidung, die nach dem 8. Mai 1945 in dem in
Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet getroffen worden ist. i) Die sich nach
diesem Gesetz ergebenden neuen Versorgungsansprüche werden auf Antrag
festgestellt. Wird der Antrag bis zum 31. Dezember 1993 gestellt, so beginnen
die Versorgungsansprüche mit dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt
sind, frühestens mit dem Monat Januar 1991. k) Soweit die Rente eines
Beschädigten ohne ärztliche Untersuchung unter Zugrundelegung des bisher
anerkannten Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt wird, ist
eine spätere Neufeststellung der Rente innerhalb von fünf Jahren nach dem 31.
Dezember 1990 nicht von einer wesentlichen Änderung im Sinne des § 48 des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch abhängig. l) Die in den Buchstaben a bis k
genannten Maßgaben gelten für Berechtigte, die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet
hatten. Satz 1 gilt entsprechend für Deutsche und deutsche Volkszugehörige aus
den in § 1 der Auslandsversorgungsverordnung genannten Staaten, die nach dem 18.
Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des
Vertrages genannten Gebiet begründet haben. m) Das Bundesversorgungsgesetz
findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit den vorgenannten
Maßgaben vom 1. Januar 1991 an Anwendung.2. Gesetz über die Errichtung der
Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung in der im Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 833-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juli 1972 (BGBl. I S. 1284), mit folgenden
Maßgaben: a) In § 1 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "besondere" gestrichen. b) § 6
findet keine Anwendung. c) Die in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten
Länder können Aufgaben der von ihnen zu errichtenden Landesversorgungsämter und
Versorgungsämter aufgrund von Vereinbarungen ganz oder teilweise durch andere
Bundesländer wahrnehmen lassen. d) Das Gesetz findet in dem in Artikel 3 des
Vertrages genannten Gebiet mit den vorgenannten Maßgaben vom 1. Januar 1991 an
Anwendung....18. Opferentschädigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1211), mit folgenden Maßgaben: a) Auf Berechtigte nach
§ 1 Abs. 1 Satz 1, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in
Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet haben, sowie auf Berechtigte aus dem
vorgenannten Gebiet, die nach der Schädigung ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt in das Gebiet, in dem das Opferentschädigungsgesetz schon vor dem
Beitritt gegolten hat, verlegt haben, sind die Vorschriften des
Bundesversorgungsgesetzes mit den unter Nummer 1 aufgeführten Maßgaben
anzuwenden. b) § 6 ist in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit
den unter Nummer 2 aufgeführten Maßgaben anzuwenden. c) § 10 gilt für Ansprüche
aus Taten, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach dem 2.
Oktober 1990 begangen worden sind. Darüber hinaus gelten die §§ 1 bis 7 für
Ansprüche aus Taten, die in dem in Satz 1 genannten Gebiet in der Zeit vom 7.
Oktober 1949 bis zum 2. Oktober 1990 begangen worden sind, nach Maßgabe des §
10a. d) § 10a gilt für Personen, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
Gebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zur Zeit der
Schädigung hatten, wenn die Schädigung in der Zeit vom 7. Oktober 1949 bis zum
2. Oktober 1990 in dem vorgenannten Gebiet eingetreten ist. e) Die sich nach
diesem Gesetz ergebenden neuen Versorgungsansprüche werden auf Antrag
festgestellt. Wird der Antrag bis zum 31. Dezember 1993 gestellt, so beginnen
die Versorgungsansprüche mit dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt
sind, frühestens mit dem Monat Januar 1991. f) Leistungen nach dem
Schadensersatzvorauszahlungsgesetz vom 14. Dezember 1988 (GBl. I Nr. 29 S. 345),
die auf der gleichen Ursache beruhen und wegen einer gesundheitlichen Schädigung
für Zeiträume nach dem 2. Oktober 1990 gewährt worden sind oder gewährt werden,
werden auf Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz angerechnet. g) Das
Opferentschädigungsgesetz tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
Gebiet mit den vorgenannten Maßgaben am 1. Januar 1991 in Kraft.

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