StGB § 174c Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
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(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm wegen einer geistigen oder
seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder
wegen einer körperlichen Krankheit oder Behinderung zur Beratung, Behandlung
oder Betreuung anvertraut ist, unter Mißbrauch des Beratungs-, Behandlungs- oder
Betreuungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt, wird mit
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm zur
psychotherapeutischen Behandlung anvertraut ist, unter Mißbrauch des
Behandlungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
