StGB § 176b Sexueller Mißbrauch von Kindern mit Todesfolge
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Verursacht der Täter durch den sexuellen Mißbrauch (§§ 176 und 176a) wenigstens
leichtfertig den Tod des Kindes, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe
oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.