StGB § 178 Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge
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Verursacht der Täter durch die sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung (§ 177)
wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange
Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.