StGB § 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
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(1) Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor
einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter
sechzehn Jahren
1. durch seine Vermittlung oder
2. durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit
Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für
die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch
das Vorschubleisten seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.
(2) Wer eine Person unter achtzehn Jahren bestimmt, sexuelle Handlungen gegen
Entgelt an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich
vornehmen zu lassen, oder wer solchen Handlungen durch seine Vermittlung
Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(3) Wer eine Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung
oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst-
oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Mißbrauch einer mit dem
Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis
verbundenen Abhängigkeit bestimmt, sexuelle Handlungen an oder vor einem Dritten
vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist der Versuch strafbar.