StGB § 180a Ausbeutung von Prostituierten
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(1) Wer gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem Personen der
Prostitution nachgehen und in dem diese in persönlicher oder wirtschaftlicher
Abhängigkeit gehalten werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer1. einer Person unter
achtzehn Jahren zur Ausübung der Prostitution Wohnung, gewerbsmäßig Unterkunft
oder gewerbsmäßig Aufenthalt gewährt oder
2. eine andere Person, der er zur Ausübung der
Prostitution Wohnung gewährt, zur Prostitution anhält oder im Hinblick auf sie
ausbeutet.
