StGB § 181c Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall
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In den Fällen des § 181a Abs. 1 Nr. 2 sind die §§ 43a, 73d anzuwenden, wenn der
Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung
solcher Taten verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter
gewerbsmäßig handelt.
