StGB § 183 Exhibitionistische Handlungen
--------------------------------------------------------------------------------
(1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung
belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die
Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der
Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(3) Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch dann zur
Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, daß der Täter erst nach einer
längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen
wird.
(4) Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder eine Frau wegen einer
exhibitionistischen Handlung
1. nach einer anderen Vorschrift, die im Höchstmaß Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder Geldstrafe androht, oder2. nach § 174 Abs. 2 Nr. 1 oder § 176 Abs. 3
Nr. 1bestraft wird.