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Von einer Vergewaltigung (veraltet: Notzucht) spricht man dann, wenn eine
Person eine andere Person gegen ihren Willen unter Anwendung oder Androhung von
Gewalt oder durch das Ausnutzen einer hilflosen Lage zum Geschlechtsverkehr oder
anderen Handlungen mit sexuellem oder sexuell motiviertem Charakter zwingt.
Nahezu alle Gesellschaften kennen einen Tatbestand der Vergewaltigung und ächten
ihn als eines der schwersten Vergehen. Ein erzwungener Geschlechtsverkehr in der
Ehe („eheliche Pflicht“) oder mit Außenseitern (etwa im Krieg, gegenüber
Minderheiten oder Sklaven) wurde oder wird jedoch nicht überall als
Vergewaltigung angesehen. Viele Gesellschaften kannten oder kennen eine
Schuldzuweisung an das Opfer, die sich etwa in Ausgrenzung oder zwangsweiser
Scheidung äußert.
Zu den physischen Folgen der Vergewaltigung und der Gefahr durch Geschlechtskrankheiten angesteckt oder (bei weiblichen Opfern) schwanger zu werden, kommt es häufig zu einer langfristigen, psychischen Schädigung des Opfers (psychisches Trauma). Die Reaktion kann bis zu schweren Depressionen, Psychosen, Schuldgefühlen, Angstzuständen, Panikattacken und Suizidversuchen oder vollendetem Suizid reichen, jedoch ist die Schwere der Reaktionen sehr individuell und wirken sich nicht gleich auf alle Betroffenen aus. Während einigen Menschen langfristig nur durch eine Psychotherapie geholfen werden kann, die Vergewaltigung zu verarbeiten, gelingt es anderen auch ohne spezielle Betreuung zu einem normalen Leben zurückzufinden. Daher ist es beim Umgang mit Betroffenen wichtig, vor allem offen für die individuellen Bedürfnisse zu sein, ohne durch Erwartung einer bestimmten Reaktion Druck aufzubauen.
1998 wurden im deutschen Strafrecht die bis dahin getrennten Tatbestände der
Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung unter einem einzigen Tatbestand
zusammengefasst; Vergewaltigung ist nunmehr ein besonders schwerer Fall der
sexuellen Nötigung und wird mit einer höheren Mindeststrafe bedroht. Als
Vergewaltigung gilt seit der Reform das Erzwingen sexueller Handlungen, die das
Opfer "besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den
Körper verbunden sind" (§ 177 StGB). Die früher bestehenden Einschränkungen des
Vergewaltigungsbegriffs sind mit der Reform entfallen, so dass auch erzwungener
Sex mit der Ehepartnerin (Vergewaltigung in der Ehe) und erzwungener Sex mit
einem männlichen Opfer als Vergewaltigung verfolgt werden können. Außerdem wirkt
sich nun der Einsatz von Waffen deutlich strafschärfend aus, insbesondere um die
oftmals kritisierten Unterschiede zum Schweren Raub zu verringern.
Im schweizerischen Strafgesetzbuch lautet der Tatbestand für Vergewaltigung
folgendermaßen: „Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des
Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter
psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Zuchthaus
bis zu zehn Jahren bestraft.“ (Schweizerisches Strafgesetzbuch 2000, Art. 190.1)
Andere sexuelle Übergriffe als der Beischlaf, insbesondere auch Oralverkehr,
Analverkehr und gleichgeschlechtliche sexuelle Übergriffe, werden als sexuelle
Nötigung behandelt und grundsätzlich gleich bestraft, allerdings mit einer
geringeren Mindeststrafdrohung (vgl. op. cit., Art. 189.1). Seit dem 1.4.2004
ist das Bundesgesetz betreffend Strafverfolgung in der Ehe und der Partnerschaft
in Kraft. Auch wenn das Opfer und der Täter in ehelicher Gemeinschaft leben, so
stellt die Vergewaltigung ein Offizialdelikt dar (Art. 190.2 und 189.2 wurden
aufgehoben). Vergewaltigung in der Ehe ist in der Schweiz erst seit 1992
strafbar.
Ebenfalls gilt für Kinder bis sechzehn Jahre ein spezieller Strafrechtssatz, der
unter dem Tatbestand „sexuelle Handlungen mit Kindern“ aufgeführt ist (vgl. op.
cit., Art. 187; Sexueller Missbrauch von Kindern).
In den Sozialwissenschaften wird grundsätzlich nicht zwischen einer Vergewaltigung und einer sexuellen Nötigung unterschieden. Statt dessen wird jede traumatisierende sexuelle Handlung als Vergewaltigung betrachtet, unabhängig davon, von wem, an wem, unter welchen Umständen und in welcher Situation sie ausgeübt wird. Charakteristisch ist die Traumatisierung. „Letztendlich ist die Definition einer Vergewaltigung Ergebnis der jeweiligen Perspektive.“ (Heynen 1998, S. 20)
In Kriegs- oder Bürgerkriegskonflikten gibt es häufig systematische Vergewaltigungen. Im Februar 2001 fällte der Internationale Kriegsverbrechertribunal in Den Haag ein historisches Urteil, als erstmals Vergewaltigung im Zusammenhang mit kriegerischen Aktionen als schwerer Verstoß gegen die Genfer Konventionen verurteilt und als Verbrechen gegen die Menschlichkeit eingestuft wurde (siehe Foca-Fall).
Zum Thema Vergewaltigung gibt es zahlreiche Mythen und Fehlannahmen.
In den meisten Gesellschaften wird davon ausgegangen, dass die Opfer von
Vergewaltigungen primär Mädchen und Frauen wären, denn eine männliche
Opferschaft ist generell nicht mit dem Bild eines starken Jungen und Mannes
vereinbar. Des Weiteren geht man traditionell auch davon aus, Jungen und Männer
könnten ein derartiges Erlebnis einfacher verarbeiten als Frauen.
In vielen Gesellschaften gilt daher die Vergewaltigung von Jungen und Männern
als weniger schändlich als die von Mädchen und Frauen, obwohl die Folgen für das
Opfer keinesfalls geringer sind. Ausnahme sind jedoch normalerweise
Vergewaltigungen von Jungen bzw. Männern durch Männer, welche aufgrund der
zusätzlichen homosexuellen Komponente oft besonders mit Scham- und
Schand-Aspekten beladen sind.
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